Gemeindewohnung tauschen, wechseln oder zusammenlegen

Zwei Hände bei der Schlüsselübergabe.
© 123rf.com | Sie brauchen eine andere Gemeindewohnung?

Wer bereits eine Gemeindewohnung in Wien bewohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Wohnungstausch oder -wechsel durchführen oder diese mit einer anderen Gemeindewohnung zusammenlegen. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier!

Erstellt von: | aktualisiert am 7. Mai 2025
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Heute lebt jede*r vierte Wiener*in in einer der 220.000 Gemeindewohnungen der Stadt. Doch Lebensumstände ändern sich – Familien wachsen, Beziehungen enden oder der Arbeitsplatz verlagert sich. In solchen Fällen kann ein Wohnungswechsel notwendig werden. Für Mieter*innen einer Gemeindewohnung gibt es die Möglichkeit, durch Tausch, Wechsel oder Zusammenlegung eine passende neue Wohnung zu erhalten. Wie das funktioniert, erfahren Sie im Folgenden.

Wohnungstausch

Hauptmieter*innen von Gemeindewohnungen können Ihre Gemeindewohnung gegen eine andere Gemeindewohnung oder eine Genossenschafts- oder Privatwohnung tauschen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Beide volljährigen Tauschpartner*innen müssen seit mindestens 5 Jahren Hauptmieter*innen ihrer Gemeindewohnung sein (laut § 13 des Mietrechtsgesetzes).
  • Alle Mitziehenden müssen einen mindestens 2-jährigen Hauptwohnsitz an der Einreichadresse haben. Ausnahme: Kinder, die seit ihrer Geburt in dieser Wohnung gemeldet sind, sowie Adoptiv-, Pflege- und Obsorgekinder.
  • Ein Tausch ist nur innerhalb des selben Gemeindegebietes möglich.
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben, etwa Mietzinsrückstände, Kündigungs- oder Räumungsverfahren.
  • Beide Tauschpartner*innen brauchen einen wichtigen sozialen, gesundheitlichen oder beruflichen Grund für den Wohnungstausch
  • Ein dringendes Wohnbedürfnis muss bestehen. Es darf keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Raumanzahl: Umzug in eine kleinere oder größere Wohnung

Grundsätzlich werden Gemeindewohnungen personenstandsgerecht (ein Wohnraum pro Person) vergeben, damit die Größe der Wohnung der Familiengröße entspricht. Prinzipiell sind alle seit zumindest zwei Jahren an der Einreichadresse hauptgemeldeten Personen der Kernfamilie für die Zimmeranzahl beim Wohnungstausch zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt:

  • Beim Wohnungstausch kann die neue Wohnung ein Zimmer mehr oder weniger haben als anrechenbare Personen mitziehen.
  • Beim Tausch innerhalb von Verwandten in gerader Linie (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkelkindern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern) ist die Wohnraumanzahl und die Dauer des Mietverhältnisses egal.
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Tauschwohnung finden

Um eine*n geeignete*n Tauschpartner*in zu finden, können Sie beim Wiener Wohnen Wohnungsanzeiger ein kostenloses Tauschinserat schalten lassen. Nach passenden Tauschwohnungen können Sie auch online suchen.

Wohnungstausch-Anzeigen können Sie an folgende Stellen schicken: 

per Post an
"Stadt Wien - Wiener Wohnen,
Strategische Wohnungsvergabe -Tauschanzeigen",
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien

per Mail an wulv@wrw.wien.gv.at 

» Zum Formular für eine Wohnungstauschanzeige

Ablauf und erforderliche Dokumente

Wenn Sie alle nötigen Voraussetzungen für den Wohnungstausch erfüllen und eine*n passende*n Tauschpartner*in gefunden haben, müssen Sie im nächsten Schritt einen Antrag auf Zustimmung zum Wohnungstausch stellen. Diesen schicken Sie und ihr*e Tauschpartner*in an Wiener Wohnen: 

per Post an
Wiener Wohnen Service-Center
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien

per Mail an das zuständige Service-Center für den jeweiligen Bezirk:

  • Ost (1, 2, 3, 4, 5, 11 und 20): kanzlei-ost@wrw.wien.gv.at
  • Süd (10, 12 und 23): kanzlei-sued@wrw.wien.gv.at
  • West (6, 7, 8, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19): kanzlei-west@wrw.wien.gv.at
  • Nord (21 und 22): kanzlei-nord@wrw.wien.gv.at

» Das Formular für den Tauschantrag finden Sie hier

Folgende Unterlagen und Dokumente müssen zusätzlich übermittelt werden: 

  • Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. EWR- oder EU-Pass, Schweiz-Pass, Flüchtlingsnachweis, unbefristeter Niederlassungsnachweis oder anderer Aufenthaltstitel, Nachweis über den legalen Aufenthalt in Österreich
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • E-Card bzw. Sozialversicherungsnummer
  • Lichtbildausweis aller Tauschpartner*innen
  • Aktuelle Einkommensnachweise aller am Tausch beteiligten Personen
  • Allfällige rechtskräftige Scheidungsunterlagen
  • Allfälliger Alimentationsnachweis
  • Pflegschaftsbeschlüsse
  • Allfällige Vaterschaftsanerkennung
  • Bei aufrechter Ehe: Alle Dokumente der*des Ehepartnerin*Ehepartners
  • Bei Tausch zwischen Verwandten: Nachweis über Verwandtschaft
  • Bei Hauptmieter*innen einer Genossenschafts- oder Privatwohnung: Tauschgenehmigung der Hausverwaltung
  • ggf. Mietvertrag
  • ggf. Nachweis über die Art des Miet- bzw. Eigentumsverhältnisses
  • Bei Haus- oder Grundbesitz: Grundbuchsauszug
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Wohnungswechsel

Es besteht auch die Möglichkeit, die eigene Gemeindewohnung zu wechseln. Dafür wird ein "Wiener Wohn-Ticket für einen Wohnungswechsel im Gemeindebau" benötigt. Das erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen: 

  • mindestens 18 Jahre alt
  • österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt
  • seit fünf Jahren in der derzeitigen Gemeindewohnung hauptgemeldet 
  • Mitziehende Personen haben seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz an der Einreichadresse
  • Das Einkommen liegt innerhalb der Einkommensgrenzen (nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz).
  • keine mietrechtlichen Bedenken
  • geklärter Familienstand: Ehepartner*innen und Personen in einer aufrechten eingetragenen Partnerschaft können nur gemeinsam ein Wiener Wohn-Ticket beantragen.
  • Zusätzlich ist ein Grund für einen Wohnungswechsel notwendig.

Gründe für den Wohnungswechsel

1. Größere Wohnung benötigt

Ihre aktuelle Wohnung ist zu klein für Ihre Familie. Eine Wohnung ist überbelegt, wenn:

  • 2 Personen in 1 Wohnraum leben
  • 3 Personen in 2 Wohnräumen leben
  • 5 Personen in 3 Wohnräumen leben
  • 7 Personen in 4 Wohnräumen leben
  • 9 Personen in 5 Wohnräumen leben

Nur enge Familienmitglieder zählen für die Berechnung des Überbelages (Großeltern, Eltern, Kinder und (Ehe)-Partner*in), Geschwister zählen nicht dazu. Eine Schwangerschaft wird ab dem Mutter-Kind-Pass berücksichtigt.

2. Kleinere Wohnung benötigt 

Die aktuelle Gemeindewohnung ist zu groß und Sie suchen eine Wohnung mit weniger Wohnräumen. 

3. Partner*in lebt in einem getrennten Haushalt

Sie und Ihr*e Partner*in sind beide Hauptmieter*innen von getrennten Gemeindewohnungen und möchten gemeinsam leben. Der Zuzug Ihrer Partnerin*Ihres Partners und eine damit verbundene Haushaltszusammenführung ist nicht möglich, da die bestehende Wohnung zu klein ist und dadurch eine Überbelegung entstehen würde. Diese Begründung richtet sich an Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und Lebensgefährt*innen.

4. Haushaltsauflösung 

Sie und Ihre Mitbewohner*innen möchten Ihre aktuelle Gemeindewohnung zurückgeben und in separate kleinere Wohnungen ziehen, zum Beispiel bei einer Trennung. Die Anzahl der Wohnräume der neuen Wohnungen darf dabei nicht größer sein als die Wohnräume der aktuellen Wohnung und keine der neuen Wohnungen darf mehr als drei Zimmer haben.

5. aus sozialen oder beruflichen Gründen ist ein Ortswechsel gewünscht

Diese Begründung trifft beispielsweise zu, wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Arbeitszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist oder Sie in die Nähe der pflegebedürftigen Angehörigen ziehen möchten. 

6. aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen wird eine andere Wohnung benötigt

Sie können aus gesundheitlichen Gründen Ihre Wohnung nicht mehr erreichen, die nur über mehrere Stufen zugänglich ist, und wohnen in einer Wohnung ohne Bad und Heizung. Eine fachärztliche Bestätigung wird benötigt. Bei Pflegestufe 3 oder höher erhalten Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson / medizinisches Gerät.

7. eine Personen im Haushalt ist Rollstuhlfahrer*in

Sie oder ein Mitglied Ihrer Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder, Ehepartner*in) ist auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dies wird in Zukunft nötig sein. Eine fachärztliche Bestätigung ist erforderlich. 

8. Sie sind über 65 Jahre alt und suchen eine kleinere Wohnung (Aktion 65 PLUS)

  • Sie sind mindestens 65 Jahre alt und seit mindestens zehn Jahren Hauptmieter*in der Gemeindewohnung (kein Nebenwohnsitz).
  • Ihre derzeitige Gemeindewohnung hat eine Wohnfläche von mindestens 65 m² und ist in einem guten Zustand.
  • Ihr Einkommen liegt innerhalb der festgelegten Einkommensgrenzen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz.

Für Ihre größere Wohnung erhalten Sie eine kleinere Gemeindewohnung der Kategorie A oder eine aufkategorisierte kleinere Gemeindewohnung. Diese ist mit Bad, WC und Heizung ausgestattet und Sie zahlen nur 65 % des Richtwertzinses

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Wohnungszusammenlegung

Dann gibt es noch die Wohnungszusammenlegung, also das Verbinden zweier Gemeindewohnungen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • 5-jähriges Hauptmietverhältnis an der Einreichadresse
  • Volljährigkeit
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EU- oder EWR-Bürger­schaft, Schweizer Staatsbürgerschaft, anerkannter Flüchtling oder "langfristig Aufenthaltsberechtigte*r" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
  • 2-jähriger Hauptwohnsitz aller Mitziehenden, Ausnahme: Kinder, die seit ihrer Geburt in dieser Wohnung gemeldet sind, sowie Adoptiv-, Pflege- und Obsorgekinder
  • Unterschreitung der Einkommenshöchstgrenze (nach § 11 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz) bei Zusammenlegung zweier Wohnungen von bestimmten geförderten Haustypen
  • Es darf keine mietrechtlichen Bedenken geben.
  • Die Zusammenlegung muss technisch realisierbar sein.
  • Die Wunschwohnung hat maximal zwei Wohnräume und ist nicht größer als 60 m², die Gesamtfläche nach der Zusammenlegung beträgt nicht mehr als 150 m².

Hinweis: Eine stockwerk- oder stiegenübergreifende Zusammenlegung ist nicht möglich. Ebenso wenig können zwei Siedlungshäuser mit Garten zusammengelegt werden. 

Maximale Wohnungsgröße

Nach Zusammenlegung darf die gesamte Wohnungsnutzfläche maximal betragen:

  • 50 Quadratmeter bei einer Person
  • 70 Quadratmeter bei zwei Personen
  • 85 Quadratmeter bei drei Personen
  • 100 Quadratmeter bei vier Personen
  • 115 Quadratmeter bei fünf Personen
  • 130 Quadratmeter bei sechs Personen
  • 150 Quadratmeter ab 7 Personen
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Khamma Paulus

27. März 2025 - 04:19 Uhr

Tausch Wohnung

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