
Immobilien & Wohnen
Heute lebt jede*r vierte Wiener*in in einer der 220.000 Gemeindewohnungen der Stadt. Doch Lebensumstände ändern sich – Familien wachsen, Beziehungen enden oder der Arbeitsplatz verlagert sich. In solchen Fällen kann ein Wohnungswechsel notwendig werden. Für Mieter*innen einer Gemeindewohnung gibt es die Möglichkeit, durch Tausch, Wechsel oder Zusammenlegung eine passende neue Wohnung zu erhalten. Wie das funktioniert, erfahren Sie im Folgenden.
Hauptmieter*innen von Gemeindewohnungen können Ihre Gemeindewohnung gegen eine andere Gemeindewohnung oder eine Genossenschafts- oder Privatwohnung tauschen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Grundsätzlich werden Gemeindewohnungen personenstandsgerecht (ein Wohnraum pro Person) vergeben, damit die Größe der Wohnung der Familiengröße entspricht. Prinzipiell sind alle seit zumindest zwei Jahren an der Einreichadresse hauptgemeldeten Personen der Kernfamilie für die Zimmeranzahl beim Wohnungstausch zu berücksichtigen. Darüber hinaus gilt:
Um eine*n geeignete*n Tauschpartner*in zu finden, können Sie beim Wiener Wohnen Wohnungsanzeiger ein kostenloses Tauschinserat schalten lassen. Nach passenden Tauschwohnungen können Sie auch online suchen.
Wohnungstausch-Anzeigen können Sie an folgende Stellen schicken:
per Post an
"Stadt Wien - Wiener Wohnen,
Strategische Wohnungsvergabe -Tauschanzeigen",
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien
per Mail an wulv@wrw.wien.gv.at
Wenn Sie alle nötigen Voraussetzungen für den Wohnungstausch erfüllen und eine*n passende*n Tauschpartner*in gefunden haben, müssen Sie im nächsten Schritt einen Antrag auf Zustimmung zum Wohnungstausch stellen. Diesen schicken Sie und ihr*e Tauschpartner*in an Wiener Wohnen:
per Post an
Wiener Wohnen Service-Center
Rosa-Fischer-Gasse 2
1030 Wien
per Mail an das zuständige Service-Center für den jeweiligen Bezirk:
» Das Formular für den Tauschantrag finden Sie hier
Folgende Unterlagen und Dokumente müssen zusätzlich übermittelt werden:
Es besteht auch die Möglichkeit, die eigene Gemeindewohnung zu wechseln. Dafür wird ein "Wiener Wohn-Ticket für einen Wohnungswechsel im Gemeindebau" benötigt. Das erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen:
Ihre aktuelle Wohnung ist zu klein für Ihre Familie. Eine Wohnung ist überbelegt, wenn:
Nur enge Familienmitglieder zählen für die Berechnung des Überbelages (Großeltern, Eltern, Kinder und (Ehe)-Partner*in), Geschwister zählen nicht dazu. Eine Schwangerschaft wird ab dem Mutter-Kind-Pass berücksichtigt.
Die aktuelle Gemeindewohnung ist zu groß und Sie suchen eine Wohnung mit weniger Wohnräumen.
Sie und Ihr*e Partner*in sind beide Hauptmieter*innen von getrennten Gemeindewohnungen und möchten gemeinsam leben. Der Zuzug Ihrer Partnerin*Ihres Partners und eine damit verbundene Haushaltszusammenführung ist nicht möglich, da die bestehende Wohnung zu klein ist und dadurch eine Überbelegung entstehen würde. Diese Begründung richtet sich an Ehepaare, eingetragene Partnerschaften und Lebensgefährt*innen.
Sie und Ihre Mitbewohner*innen möchten Ihre aktuelle Gemeindewohnung zurückgeben und in separate kleinere Wohnungen ziehen, zum Beispiel bei einer Trennung. Die Anzahl der Wohnräume der neuen Wohnungen darf dabei nicht größer sein als die Wohnräume der aktuellen Wohnung und keine der neuen Wohnungen darf mehr als drei Zimmer haben.
Diese Begründung trifft beispielsweise zu, wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Arbeitszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist oder Sie in die Nähe der pflegebedürftigen Angehörigen ziehen möchten.
Sie können aus gesundheitlichen Gründen Ihre Wohnung nicht mehr erreichen, die nur über mehrere Stufen zugänglich ist, und wohnen in einer Wohnung ohne Bad und Heizung. Eine fachärztliche Bestätigung wird benötigt. Bei Pflegestufe 3 oder höher erhalten Sie einen zusätzlichen Wohnraum für eine Pflegeperson / medizinisches Gerät.
Sie oder ein Mitglied Ihrer Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Kinder, Ehepartner*in) ist auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder dies wird in Zukunft nötig sein. Eine fachärztliche Bestätigung ist erforderlich.
Für Ihre größere Wohnung erhalten Sie eine kleinere Gemeindewohnung der Kategorie A oder eine aufkategorisierte kleinere Gemeindewohnung. Diese ist mit Bad, WC und Heizung ausgestattet und Sie zahlen nur 65 % des Richtwertzinses.
Dann gibt es noch die Wohnungszusammenlegung, also das Verbinden zweier Gemeindewohnungen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Hinweis: Eine stockwerk- oder stiegenübergreifende Zusammenlegung ist nicht möglich. Ebenso wenig können zwei Siedlungshäuser mit Garten zusammengelegt werden.
Nach Zusammenlegung darf die gesamte Wohnungsnutzfläche maximal betragen:
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Khamma Paulus
27. März 2025 - 04:19 Uhr
Tausch Wohnung